BGH - Beschluss vom 08.10.2014
XII ZB 406/13
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 3; StPO § 52 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 44
FamRB 2015, 13
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 WF 104/13
AG Michelstadt, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 1/13

Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft im Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft

BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen XII ZB 406/13

DRsp Nr. 2014/16997

Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft im Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft

Der Staatsanwaltschaft steht im Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft kein Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG zu. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Beeinträchtigung des von der Staatsanwaltschaft wahrgenommenen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 3; StPO § 52 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 5 (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die Beteiligte zu 3, die Mutter der drei betroffenen Kinder, und deren Lebensgefährten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Das Sorgerecht für die Betroffenen steht der Beteiligten zu 3 und dem Beteiligten zu 4 (Vater), der nicht mit der Mutter zusammenlebt, gemeinsam zu. Die Staatsanwaltschaft hat beim Amtsgericht für die betroffenen Kinder die Bestellung eines Ergänzungspflegers mit dem Aufgabenkreis Entbindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht beantragt.