OLG Nürnberg - Beschluß vom 01.07.1997
7 WF 1873/97
Normen:
ZPO § 114 § 122 Abs. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 3 § 606 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 350
FamRZ 1998, 252
FuR 1997, 358
OLGReport-Nürnberg 1998, 67
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1989/95

Beschwerderecht der Staatskasse gegen Anordnung der Erstattung von Reisekosten einer Partei aus der Staatskasse

OLG Nürnberg, Beschluß vom 01.07.1997 - Aktenzeichen 7 WF 1873/97

DRsp Nr. 1998/3083

Beschwerderecht der Staatskasse gegen Anordnung der Erstattung von Reisekosten einer Partei aus der Staatskasse

»1. Kein Beschwerderecht der Staatskasse gegen Anordnung der Erstattung von Reisekosten einer Partei aus der Staatskasse trotz verspäteter Antragstellung (hier: 3 Monate nach Termin).«2. In einer Ehesache, in der das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin angeordnet ist, umfaßt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch ohne ausdrückliche Erwähnung den Ersatz der Reisekosten in Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels, § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO analog.3. Es ist nicht greifbar gesetzeswidrig, wenn die Erstattung von Reisekosten angeordnet wird, obwohl die Reisekosten nicht alsbald sondern verspätet beantragt werden (hier: nach drei Monaten).4. Im Hinblick auf die eingeschränkte Beschwerdemöglichkeit der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO ist eine Beschwerde gegen den Erstattungsbeschluß nicht möglich.

Normenkette:

ZPO § 114 § 122 Abs. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 3 § 606 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).

II.