OLG Hamm - Beschluß vom 14.08.1992
7 WF 274/92
Normen:
ZPO § 114 § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1451

Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

OLG Hamm, Beschluß vom 14.08.1992 - Aktenzeichen 7 WF 274/92

DRsp Nr. 1995/6993

Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

1. Wird einer Partei nach Abschluß der Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt rückwirkend auf den Zeitpunkt des während des Laufs des Verfahrens gestellten Antrags, so liegt darin keine "greifbare Gesetzeswidrigkeit", die einen außerordentlichen Rechtsbehelf eröffnen würde.2. Auch im Fall einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" besteht ein Beschwerderecht der Staatskasse nur unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 114 § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1451