Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
OLG Hamm, Beschluß vom 14.08.1992 - Aktenzeichen 7 WF 274/92
DRsp Nr. 1995/6993
Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
1. Wird einer Partei nach Abschluß der Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt rückwirkend auf den Zeitpunkt des während des Laufs des Verfahrens gestellten Antrags, so liegt darin keine "greifbare Gesetzeswidrigkeit", die einen außerordentlichen Rechtsbehelf eröffnen würde.2. Auch im Fall einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" besteht ein Beschwerderecht der Staatskasse nur unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 3ZPO.