SchlHOLG - Beschluss vom 12.08.2002
2 W 108/02
Normen:
FGG § 16 § 22 § 56g ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 259
NJW-RR 2003, 439
OLGReport-Schleswig 2003, 78
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 573/01
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 108/00

Beschwerderecht der Staatskasse gegen Vergütungsfestsetzungen in Betreuungssachen

SchlHOLG, Beschluss vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 2 W 108/02

DRsp Nr. 2003/2945

Beschwerderecht der Staatskasse gegen Vergütungsfestsetzungen in Betreuungssachen

Normenkette:

FGG § 16 § 22 § 56g ;

Gründe:

Das Amtsgericht bestellte durch Beschluß vom 15./19.04.1999 zunächst Uwe T zum berufsmäßigen Betreuer des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung mit der Entscheidung über die geschlossene Unterbringung, Vermögenssorge und Vertretung vor Ämtern und Behörden. Ferner ordnete es hinsichtlich der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt an. Auf entsprechende Anträge des Betreuers bewilligte das Amtsgericht - ohne die Beteiligte zu 2. anzuhören und an sie zuzustellen - in 4 Beschlüssen - zuletzt am 18.02.2000 - Vergütungen mit einem Stundensatz von jeweils 60 DM aus der Staatskasse.