BayObLG - Beschluss vom 12.11.2003
3Z BR 195/03
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; BGB § 1908e ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6229/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 227/02

Beschwerderecht des Betreuungsvereins bei persönlicher Bestellung eines Vereinsmitglieds zum Betreuer - Betreuungssache, Vergütung, Vergütungsfestsetzung, Vereinsbetreuer, Betreuungsverein, Beschwerderecht

BayObLG, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 195/03

DRsp Nr. 2003/15379

Beschwerderecht des Betreuungsvereins bei persönlicher Bestellung eines Vereinsmitglieds zum Betreuer - Betreuungssache, Vergütung, Vergütungsfestsetzung, Vereinsbetreuer, Betreuungsverein, Beschwerderecht

»Wird ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins nicht in dieser Eigenschaft, sondern persönlich zum Betreuer bestellt, so ist der Verein nach Festsetzung der Betreuervergütung nicht beschwerdeberechtigt.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; BGB § 1908e ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte der vermögenden Betroffenen mit Beschluss vom 7.2.2002 einen vorläufigen Betreuer für zahlreiche Aufgabenkreise. In dem vom Vormundschaftsrichter handschriftlich ausgefüllten Beschlussformblatt ist als Betreuer K. benannt. Die im Vordruck alternativ vorgesehene Verfügung "als Mitarbeiter des Vereins ... - Vereinsbetreuer -" ist weder angekreuzt noch ausgefüllt. Die Rechtspflegerin erstellte auf dieser Grundlage einen Betreuerausweis für K.

Mit Beschluss vom 15.7.2002 verfügte das Amtsgericht die (endgültige) Bestellung eines Betreuers für die Betroffene. Der Richter füllte dabei das Beschlussformblatt hinsichtlich des zu berufenden Betreuers in gleicher Weise aus wie zuvor dargestellt. Die Rechtspflegerin erstellte auf dieser Grundlage einen Betreuerausweis für K., diesmal allerdings in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter eines Betreuungsvereins (Vereinsbetreuer).