I.
Das Amtsgericht bestellte der vermögenden Betroffenen mit Beschluss vom 7.2.2002 einen vorläufigen Betreuer für zahlreiche Aufgabenkreise. In dem vom Vormundschaftsrichter handschriftlich ausgefüllten Beschlussformblatt ist als Betreuer K. benannt. Die im Vordruck alternativ vorgesehene Verfügung "als Mitarbeiter des Vereins ... - Vereinsbetreuer -" ist weder angekreuzt noch ausgefüllt. Die Rechtspflegerin erstellte auf dieser Grundlage einen Betreuerausweis für K.
Mit Beschluss vom 15.7.2002 verfügte das Amtsgericht die (endgültige) Bestellung eines Betreuers für die Betroffene. Der Richter füllte dabei das Beschlussformblatt hinsichtlich des zu berufenden Betreuers in gleicher Weise aus wie zuvor dargestellt. Die Rechtspflegerin erstellte auf dieser Grundlage einen Betreuerausweis für K., diesmal allerdings in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter eines Betreuungsvereins (Vereinsbetreuer).
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