I.
Mit Beschluss vom 5.7.2004 bestellte das Vormundschaftsgericht dem mittellosen Betroffenen auf dessen Antrag den auch von ihm vorgeschlagenen Betreuer für die Aufgaben der Vermögenssorge sowie der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Am 20.8.2004 erweiterte es den Aufgabenkreis um die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitsfürsorge. Ferner bestimmte es, dass es bis spätestens 4.7.2005 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden werde.
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