OLG München - Beschluss vom 20.12.2006
33 Wx 248/06
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 743
MDR 2007, 482
NJW-RR 2007, 1087
OLGReport-München 2007, 166
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 475/06
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0955/04

Beschwerderecht des Betroffenen gegen Aufhebung der Betreuung bei Fortsetzungswunsch

OLG München, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 248/06

DRsp Nr. 2007/2359

Beschwerderecht des Betroffenen gegen Aufhebung der Betreuung bei Fortsetzungswunsch

»Der Betroffene ist gegen die Aufhebung der Betreuung beschwerdebefugt, wenn er die Aufrechterhaltung der Betreuung anstrebt (Abgrenzung zu BayObLG MDR 2001, 94).«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 5.7.2004 bestellte das Vormundschaftsgericht dem mittellosen Betroffenen auf dessen Antrag den auch von ihm vorgeschlagenen Betreuer für die Aufgaben der Vermögenssorge sowie der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Am 20.8.2004 erweiterte es den Aufgabenkreis um die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitsfürsorge. Ferner bestimmte es, dass es bis spätestens 4.7.2005 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden werde.