OLG Bremen - Beschluss vom 27.03.2000
4 W 4/00
Normen:
BGB § 1684 ; FGG § 1920, 50 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2000, 239
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 306/98

Beschwerderecht des nicht sorgeberechtigten, nichtehelichen Vaters gegen die Anordnung der Verfahrenspflegschaft und die Auswahl des Verfahrenspflegers im Umgangsrechtsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 4 W 4/00

DRsp Nr. 2004/8707

Beschwerderecht des nicht sorgeberechtigten, nichtehelichen Vaters gegen die Anordnung der Verfahrenspflegschaft und die Auswahl des Verfahrenspflegers im Umgangsrechtsverfahren

Ein Beschwerderecht des nichtehelichen, nicht sorgeberechtigten Vaters gegen die Anordnung der Verfahrenspflegschaft und die Auswahl des Verfahrenspflegers im Umgangsrechtsverfahren besteht nicht.

Normenkette:

BGB § 1684 ; FGG § 1920, 50 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt in dem vor dem 1.7.1998 anhängig gemachten Verfahren die Regelung des Umgangsrechts mit seinem nichtehelich geborenen Sohn. Auf seinen ausdrücklichen Antrag hin hat das Landgericht erstmals in der Beschwerdeinstanz gemäß § 50 FGG eine Verfahrenspflegschaft angeordnet und mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.3.2000 die _ zur Verfahrenspflegerin bestellt.