Der Antragsteller begehrt in dem vor dem 1.7.1998 anhängig gemachten Verfahren die Regelung des Umgangsrechts mit seinem nichtehelich geborenen Sohn. Auf seinen ausdrücklichen Antrag hin hat das Landgericht erstmals in der Beschwerdeinstanz gemäß § 50 FGG eine Verfahrenspflegschaft angeordnet und mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.3.2000 die _ zur Verfahrenspflegerin bestellt.
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