I. Als Betreuer der Betroffenen ist für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge deren Tochter und für den Aufgabenkreis Vermögenssorge Rechtsanwalt M., bestellt. Dieser beantragte am 24.4.1997, ihm aus dem Vermögen der Betroffenen für das Jahr 1996 eine Vergütung von 9170,81 DM zu bewilligen. Das Amtsgericht entsprach am 4.8.1997 diesem Antrag. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten, des Sohnes der Betroffenen, verwarf das Landgericht mit Beschluß vom 1.12.1997, da dieser nicht beschwerdeberechtigt sei. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Beteiligte ist insbesondere beschwerdeberechtigt, weil seine Erstbeschwerde vom Landgericht verworfen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH NJW 1989, 1860; BayObLGZ 1993, 253/255; 1995, 305/306).
2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht die Erstbeschwerde zu Recht mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen hat.
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