BayObLG - Beschluß vom 27.02.1998
3Z BR 32/98
Normen:
BGB § 1836 Abs.1 ; FGG § 20 Abs. 1 § 57 § 69g Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 147
EzFamR aktuell 1998, 250
FamRZ 1999, 874
Vorinstanzen:
LG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 126/97
AG Wunsiedel, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 8830/92

Beschwerderecht des Sohns eines Betreuten gegen die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über die Betreuervergütung

BayObLG, Beschluß vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 32/98

DRsp Nr. 1998/6702

Beschwerderecht des Sohns eines Betreuten gegen die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über die Betreuervergütung

»Der Sohn eines Betreuten hat kein Beschwerderecht, wenn das Vormundschaftsgericht eine Vergütung für den Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten bewilligt.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs.1 ; FGG § 20 Abs. 1 § 57 § 69g Abs. 1 ;

Gründe:

I. Als Betreuer der Betroffenen ist für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge deren Tochter und für den Aufgabenkreis Vermögenssorge Rechtsanwalt M., bestellt. Dieser beantragte am 24.4.1997, ihm aus dem Vermögen der Betroffenen für das Jahr 1996 eine Vergütung von 9170,81 DM zu bewilligen. Das Amtsgericht entsprach am 4.8.1997 diesem Antrag. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten, des Sohnes der Betroffenen, verwarf das Landgericht mit Beschluß vom 1.12.1997, da dieser nicht beschwerdeberechtigt sei. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Beteiligte ist insbesondere beschwerdeberechtigt, weil seine Erstbeschwerde vom Landgericht verworfen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH NJW 1989, 1860; BayObLGZ 1993, 253/255; 1995, 305/306).

2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht die Erstbeschwerde zu Recht mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen hat.