I. Während ihrer Ehezeit. (1. April 1970 bis 31. Oktober 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 1.) erworben, der Ehemann (Antragsteller) in Höhe von 544, 20 DM und die Ehefrau (Antragsgegnerin) in Höhe von 77, 10 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2.), aus der er ehezeitlich eine unverfallbare Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungsrente mit monatlich 52,47 DM erlangt hat.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|