BGH - Beschluß vom 12.10.1988
IVb ZB 185/87
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; VAHRG § 3c;
Fundstellen:
BGHR FGG § 20 Abs. 1 Versorgungsausgleich 1
BGHR VAHRG § 3c, Beschwerderecht 1
DRsp IV(470)257c
EzFamR VAHRG § 3b Nr. 1
FamRZ 1989, 41
MDR 1989, 146
NJW-RR 1989, 71

Beschwerderecht des Versicherungs- oder Versorgungsträgers

BGH, Beschluß vom 12.10.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 185/87

DRsp Nr. 1992/2288

Beschwerderecht des Versicherungs- oder Versorgungsträgers

»Der Versicherungs- oder Versorgungsträger kann mit der Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltend machen, der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts sei zu Unrecht nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; VAHRG § 3c;

I. Während ihrer Ehezeit. (1. April 1970 bis 31. Oktober 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 1.) erworben, der Ehemann (Antragsteller) in Höhe von 544, 20 DM und die Ehefrau (Antragsgegnerin) in Höhe von 77, 10 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2.), aus der er ehezeitlich eine unverfallbare Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungsrente mit monatlich 52,47 DM erlangt hat.