BayObLG - Beschluss vom 09.04.2003
3Z BR 242/02
Normen:
BGB § 164 § 1896 Abs. 2 § 1897 Abs. 4 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 17
BayObLGZ 2003, 106
FGPrax 2003, 171
FamRZ 2003, 1219
OLGReport-BayObLG 2003, 233
ZEV 2003, 471
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3706/02
AG Laufen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 79/02

Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten

BayObLG, Beschluss vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 242/02

DRsp Nr. 2003/7856

Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten

»1. Ein Vorsorgebevollmächtigter hat kein eigenständiges Beschwerderecht gegen die Bestellung eines Betreuers für seinen Vollmachtgeber (Abweichung von OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 260); er kann nur im Namen des Betroffenen Rechtsmittel gegen die Bestellung und Auswahl des Betreuers einlegen. 2. Trotz wirksamer Vorsorgevollmacht ist die Bestellung eines Betreuers dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vorsorgebevollmächtigte die Vorsorgevollmacht missbraucht.«

Normenkette:

BGB § 164 § 1896 Abs. 2 § 1897 Abs. 4 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit 8.4.2002 eine Berufsbetreuerin bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim-, Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr.