BayObLG - Beschluß vom 31.08.1995
3Z BR 239/95
Normen:
BGB § 1908b; FGG § 20 Abs. 1, § 69g, § 69i, § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 56
BayObLGZ 1995, 305
EzFamR aktuell 1995, 430
FamRZ 1996, 508

Beschwerderecht eines Betreuten gegen die Ablehnung des Antrags eines Dritten

BayObLG, Beschluß vom 31.08.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 239/95

DRsp Nr. 1995/6229

Beschwerderecht eines Betreuten gegen die Ablehnung des Antrags eines Dritten

»1. Die Tochter eines Betreuten hat kein Beschwerderecht, wenn das Vormundschaftsgericht ihren Antrag ablehnt, den Betreuer zu entlassen und einen anderen zu bestellen. 2. Wird eine Beschwerde eines Beteiligten (hier: Tochter des Betreuten) als unzulässig verworfen, werden Rechte eines anderen Beteiligten (hier. des Betreuten) nicht berührt. Letzterer ist deshalb nicht beschwerdeberechtigt.«

Normenkette:

BGB § 1908b; FGG § 20 Abs. 1, § 69g, § 69i, § 57 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Als Betreuer des Betroffenen ist für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung einschließlich Vertretung in Heim- und Wohnungsangelegenheiten sowie Sorge für die Gesundheit die Tochter des Betroffenen und für den Aufgabenkreis Vermögenssorge Rechtsanwalt G. bestellt. Die gegen die Bestellung des Rechtsanwalts G. gerichtete weitere Beschwerde der Tochter des Betroffenen hat der Senat mit Beschluß vom 22.12.1994 (3Z BR 293/94) als unbegründet zurückgewiesen.