I. Als Betreuer des Betroffenen ist für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung einschließlich Vertretung in Heim- und Wohnungsangelegenheiten sowie Sorge für die Gesundheit die Tochter des Betroffenen und für den Aufgabenkreis Vermögenssorge Rechtsanwalt G. bestellt. Die gegen die Bestellung des Rechtsanwalts G. gerichtete weitere Beschwerde der Tochter des Betroffenen hat der Senat mit Beschluß vom 22.12.1994 (3Z BR 293/94) als unbegründet zurückgewiesen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|