BayObLG - Beschluß vom 13.12.1995
3Z BR 249/95
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 80
FamRZ 1996, 968
Vorinstanzen:
LG Regensburg,
AG Regensburg,

Beschwerderecht eines durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten gegen die vormundschaftsgerichtliche Bestellung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 249/95

DRsp Nr. 1996/22823

Beschwerderecht eines durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten gegen die vormundschaftsgerichtliche Bestellung eines Betreuers

»Bestellt das Vormundschaftsgericht dem Betroffenen, obwohl dieser eine entsprechende Vorsorgevollmacht erteilt hat, einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögensverwaltung, steht dem Bevollmächtigten ein Beschwerderecht hiergegen jedenfalls dann nicht zu, wenn er die Verwaltung des Vermögens aufgegeben hat.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Betroffene gab am 13.9.1989 gegenüber dem weiteren Beteiligten folgende Erklärung ab:

"Auftrag und Vollmacht

Ich, ... erteile für den Fall, daß ich mein Vermögen nicht mehr selbst verwalten kann oder möchte, Herrn G. ... Auftrag und Vollmacht, mein Vermögen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu verwalten ... . Die Vermögensverwaltung hat unter Ausschluß eines Vormundes, Pflegers oder Betreuers zu erfolgen."

Am 8.3.1990 erklärte sie:

"... Ich bestätige hiermit die Herrn G. erteilte Vollmacht und Auftrag vom 13. September 1989 für den Fall, daß ich nicht mehr in der Lage bin, mein Vermögen zu verwalten.

Ich möchte diese Vollmacht nicht mehr widerrufen. Die Bevollmächtigung gilt nunmehr auch im Sinne des künftigen Betreuungsgesetzes, über das mich Herr G. aufgeklärt hat.