BayObLG - Beschluß vom 25.09.1996
1Z BR 206/96
Normen:
BGB § 1599 Abs. 2 ; FGG § 20 Abs. 1, § 56c;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 364
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 704/96
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen X 73/95

Beschwerderecht eines Erben im Verfahren zur Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes des Erblassers

BayObLG, Beschluß vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 206/96

DRsp Nr. 1996/30424

Beschwerderecht eines Erben im Verfahren zur Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes des Erblassers

»Der Erbe des potentiellen außerehelichen Vaters ist nicht befugt, gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, durch die die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt wird, Beschwerde einzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Vormundschaftsgericht den verstorbenen potentiellen außerehelichen Vater am Verfahren beteiligt hat.«

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 2 ; FGG § 20 Abs. 1, § 56c;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 wurde im Jahr 1971 als eheliches Kind der Eheleute Hannelore X. (Beteiligte zu 3) und Emil X. geboren. Emil X. ist im Jahr 1972 verstorben. Die Beteiligte zu 1 macht geltend, nicht Emil X., sondern Z. sei ihr Erzeuger. Sie hat mit Schriftsatz vom 17.2.1995 beantragt festzustellen, daß Emil X. nicht ihr Vater sei. Das Vormundschaftsgericht hat ein Blutgruppengutachten erholt und zu diesem Zweck Z. in das Verfahren einbezogen. Nach dem Gutachten muß die Vaterschaft von Z. als praktisch erwiesen angesehen werden. Noch während des Verfahrens ist Z. im Jahr 1996 verstorben. Wenige Tage vorher hatte er den Beteiligten zu 2, einen Verwandten, der mit Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 7.2.1995 zu seinem Betreuer bestellt worden war, zu seinem Alleinerben eingesetzt.