BayObLG - Beschluß vom 05.07.1996
1Z BR 93/96; 1Z BR 94/94
Normen:
BGB § 1632 Abs. 2, Abs. 4 ; FGG § 27 Abs. 1 Satz 2, § 49, § 50a, § 50b, § 50c, § 12, § 14 ; ZPO § 551 Nr. 5, § 114, § 119 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 685
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt 4 T 12/96 und 13/96,
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen X 163/95 X 164/95

Beschwerderecht eines materiell an einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren Beteiligten

BayObLG, Beschluß vom 05.07.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 93/96; 1Z BR 94/94

DRsp Nr. 1996/28583

Beschwerderecht eines materiell an einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren Beteiligten

»1. Ist ein materiell an einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren Beteiligter vor der Beschwerdeentscheidung weder durch das Erstgericht noch durch das Beschwerdegericht darüber informiert worden, daß gegen die Erstentscheidung Beschwerde eingelegt worden ist, so kann darin in entsprechender Anwendung des § 551 Nr. 5 ZPO ein absoluter Beschwerdegrund liegen. Erhebt allerdings der Betroffene auf Anfrage des Gerichts der weiteren Beschwerde keine Einwendungen gegen das Verfahren und die Entscheidung des Beschwerdegerichts, und entspricht die Beschwerdeentscheidung seinen in erster Instanz dargelegten Zielen, so kann die Verfahrensführung des Beschwerdegerichts als stillschweigend genehmigt angesehen werden. 2. Zum Erlaß einer Verbleibensanordnung und zur Nachprüfbarkeit einer Besuchsregelung für die Mutter bei Unterbringung von Geschwistern in einer Pflegefamilie. 3. Versagung der Prozeßkostenhilfe in einer Vormundschaftssache für das Verfahren der weiteren Beschwerde.«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 2, Abs. 4 ; FGG § 27 Abs. 1 Satz 2, § 49, § 50a, § 50b, § 50c, § 12, § 14 ; ZPO § 551 Nr. 5, § 114, § 119 ;

Gründe: