1. Die weitere Beschwerde ist statthaft, nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Die Befugnis der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde vom Landgericht als unzulässig "zurückgewiesen" (gemeint: verworfen) worden ist (vgl. dazu etwa BayObLG FamRZ 1996, 508).
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 7. März 2002, mit dem der von der Beteiligten zu 1) angeregte Betreuerwechsel abgelehnt worden ist, stand dieser ein Beschwerderecht nicht zu.
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