OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.09.2022
9 UF 117/22
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; ZPO § 114;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 10
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 150/22

Beschwerderecht in familienrechtlichen VerfahrenVorliegen einer für eine Beschwerde erforderlichen Beschwer in familienrechtlichen VerfahrenBeschwerderecht der Großeltern bei Entziehung des elterlichen SorgerechtsBeschwerderecht der Großeltern bei Bestellung eines Vormundes oder PflegersBeschwerderecht des rechtskräftig nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils bezüglich der Auswahl eines Vormundes oder Pflegers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 9 UF 117/22

DRsp Nr. 2023/1613

Beschwerderecht in familienrechtlichen Verfahren Vorliegen einer für eine Beschwerde erforderlichen Beschwer in familienrechtlichen Verfahren Beschwerderecht der Großeltern bei Entziehung des elterlichen Sorgerechts Beschwerderecht der Großeltern bei Bestellung eines Vormundes oder Pflegers Beschwerderecht des rechtskräftig nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils bezüglich der Auswahl eines Vormundes oder Pflegers

Großeltern haben im familiengerichtlichen Verfahren sowohl bezüglich der Entziehung des elterlichen Sorgerechtes als auch der Bestimmung bzw. der Versagung der eigenen Bestellung zum Vormund oder Pfleger des Kindes kein Beschwerderecht. Nach rechtskräftiger Entziehung des elterlichen Sorgerechtes haben Eltern im familiengerichtlichen Verfahren kein Beschwerderecht bezüglich der Auswahl des Vormundes oder Pflegers des Kindes.

1. Der Antrag des Großvaters mütterlicherseits (Hr. L...) vom 13.09.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Kindesmutter vom 15.09.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Es wird allseits Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere dazu, ob an der jeweiligen Beschwerde festgehalten wird, von 10 Tagen gegeben.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe: