I.
Der Antragsteller und die Kindesmutter waren nicht miteinander verheiratet; eine gemeinsame Sorgerechtserklärung wurde nicht abgegeben. Die Vaterschaft des Antragstellers ist rechtskräftig festgestellt.
Das Jugendamt Wittenberg ist Amtsvormund des Kindes, da die Kindesmutter durch - wiederholte - Erklärung die Freigabe zur Adoption erklärt hat.
Der Kindesvater begehrt die Regelung des Umganges mit dem Kind C. , das vom Amtsvormund den Eheleuten B. , den Beschwerdeführern, wenige Tage nach seiner Geburt zur Pflege übergeben wurde und sich bei ihnen seither aufhält.
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