OLG Naumburg - Beschluss vom 11.07.2005
8 WF 100/05
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 § 1688 Abs. 3 Satz 1 ; FGG § 20 Abs. 1 § 33 § 57 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 § 64 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1292
OLGReport-Naumburg 2006, 365
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 463/02

Beschwerderecht von Pflegeelten im Verfahren zum Umgangsrecht oder Sorgerecht

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 8 WF 100/05

DRsp Nr. 2006/901

Beschwerderecht von Pflegeelten im Verfahren zum Umgangsrecht oder Sorgerecht

»1. Pflegeeltern steht im Verfahren zum Umgangsrecht oder Sorgerecht gegen Entscheidungen kein Beschwerderecht zu ( im Anschluss an BGH in FamRZ 2001, 1449; BGH FamRZ 2000, 219; BGH FamRZ 2004, 102). 2. Im Sorgerechtsverfahren sind die Rechte der Pflegeeltern ausreichend durch die - von Amts wegen oder auf Antrag - zu treffende Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB geschützt.«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 § 1688 Abs. 3 Satz 1 ; FGG § 20 Abs. 1 § 33 § 57 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 § 64 Abs. 3 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller und die Kindesmutter waren nicht miteinander verheiratet; eine gemeinsame Sorgerechtserklärung wurde nicht abgegeben. Die Vaterschaft des Antragstellers ist rechtskräftig festgestellt.

Das Jugendamt Wittenberg ist Amtsvormund des Kindes, da die Kindesmutter durch - wiederholte - Erklärung die Freigabe zur Adoption erklärt hat.

Der Kindesvater begehrt die Regelung des Umganges mit dem Kind C. , das vom Amtsvormund den Eheleuten B. , den Beschwerdeführern, wenige Tage nach seiner Geburt zur Pflege übergeben wurde und sich bei ihnen seither aufhält.