SchlHOLG - Beschluss vom 28.01.2000
15 WF 101/99
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 n. F. ; FGG § 50 § 56 g Abs. 5 §67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 177
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 83/98

Beschwerdeverfahren bei Anfechtung der Vergütung eines Verfahrenspflegers; Funktion des Verfahrenspflegers

SchlHOLG, Beschluss vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 15 WF 101/99

DRsp Nr. 2000/9164

Beschwerdeverfahren bei Anfechtung der Vergütung eines Verfahrenspflegers; Funktion des Verfahrenspflegers

1. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Höhe der Vergütung für den dem Kind nach § 50 FGG beigeordneten Verfahrenspflegers festgesetzt wird, ist dem Beschwerdegericht erst nach getroffener Abhilfeentscheidung vorzulegen.2. Die Funktion des Verfahrenspflegers besteht nicht darin, über seine eigentlichen Aufgaben hinaus, als Ermittler oder Vermittler aufzutreten.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 n. F. ; FGG § 50 § 56 g Abs. 5 §67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;

Gründe:

I.