OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.07.2023
18 UF 72/23
Normen:
BGB § 1752 Abs. 2 S. 2; BGB § 1767 Abs. 2 S. 1; BGB § 1768 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 07.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 242/22

Beschwerdeverfahren betreffend eine Volljährigenadoption

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 18 UF 72/23

DRsp Nr. 2025/2034

Beschwerdeverfahren betreffend eine Volljährigenadoption

Zwar kommt die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses hinsichtlich einer begehrten Annahme gemäß § 1767 Abs. 1 BGB in der Regel schon dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist. Von dieser Regel kann allerdings abgewichen werden, etwa wenn - wie hier - der Anzunehmende aufgrund der Besonderheiten im Verhältnis zu seinem leiblichen Vater ein echtes Vater-Sohn-Verhältnis nicht entwickeln konnte und er deshalb den Annehmenden bereits im Kindesalter als Vater-Ersatz erwählt hat.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 07.02.2023 (2 F 242/22) in Ziffer 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Anzunehmende

J. M. N., geboren am ... in ..., deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft ... wird von dem Annehmenden

E. S. N., geboren am ... in ..., deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft ...

1. als Kind angenommen.

2.

Die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB.

3.

Der Anzunehmende führt als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden

"N.".