OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.11.2024
6 UF 193/24
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
NJW 2025, 172
MDR 2025, 390
FamRZ 2025, 928
FuR 2025, 494
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 22.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 491/24

Beschwerdeverfahren eines Ehegatten gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wohnungsüberlassung bei Getrenntleben

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.11.2024 - Aktenzeichen 6 UF 193/24

DRsp Nr. 2025/593

Beschwerdeverfahren eines Ehegatten gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wohnungsüberlassung bei Getrenntleben

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wohnungsüberlassung bei Getrenntleben.

Die Beteiligten sind seit 2011 verheiratet und leben seit spätestens Anfang Mai 2024 getrennt. Sie haben eine derzeit sechzehnjährige Tochter, einen derzeit dreizehnjährigen Sohn und einen derzeit zehnjährigen Sohn.

1. 2. 3. 4.