OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.08.2024
7 WF 92/24
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, 3;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 466
Vorinstanzen:
AG Kirchhain, vom 10.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 164/24

Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Vermittlungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2024 - Aktenzeichen 7 WF 92/24

DRsp Nr. 2025/2814

Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Vermittlungsverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchhain vom 10. Juni 2024, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde, im Kostenpunkt abgeändert.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden den Kindeseltern jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe auferlegt, dass die durch die Bestellung der Verfahrensbeiständin verursachten Kosten nicht erhoben werden. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Im Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, 3;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG.

Aus der 2016 geschlossenen Ehe der Kindeseltern ist das am XX.XX.2020 geborene Kind A hervorgegangen. Die Eltern leben seit Ende 2022 getrennt.