1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 22.04.2024, Az.
2. Außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Umgangsverfahren.
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