OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.06.2024
20 WF 46/24
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 76; ZPO § 114; BGB § 1696 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1884
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 22.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 305/23

Beschwerdeverfahren gegen die mangels Erfolgsaussicht abgelehnte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2024 - Aktenzeichen 20 WF 46/24

DRsp Nr. 2024/11508

Beschwerdeverfahren gegen die mangels Erfolgsaussicht abgelehnte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren

Im Beschwerdeverfahren gegen die mangels Erfolgsaussicht abgelehnte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren ist auf den letzten Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts, also auf den Sach- und Streitstand bei Beschlussfassung über die Beschwerde abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht noch vor der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag bereits in der Hauptsache entschieden und das Umgangsbegehren der Antragstellerin abgelehnt hat, diese Entscheidung jedoch wegen Einlegung der Beschwerde (noch) nicht rechtskräftig ist.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 22.04.2024, Az. 4 F 305/23, aufgehoben die Sache an das Amtsgericht Rastatt zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückverwiesen.

2. Außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 76; ZPO § 114; BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Umgangsverfahren.