OLG Köln - Beschluß vom 21.06.2000
27 UF 50/99
Normen:
ZPO § 78 Abs. 2 S. 1 §§ 621e 623 628 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 153
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 24.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 184/98

Beschwerdeverfahren in abgetrennten Sorgesachen ohne anwaltliche Vertretung

OLG Köln, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 27 UF 50/99

DRsp Nr. 2001/748

Beschwerdeverfahren in abgetrennten Sorgesachen ohne anwaltliche Vertretung

Sorgesachen werden nach Abtrennung aus dem Verbund als selbständige Familiensachen fortgeführt (§ 623 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Infolgedessen bedarf es nach der Abtrennung in Beschwerdeverfahren keiner Vertretung durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 2 S. 1 §§ 621e 623 628 ;

Gründe: