OLG Hamm - Beschluss vom 12.05.2014
7 UF 45/14
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 3417/13

Beschwerdewert bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2014 - Aktenzeichen 7 UF 45/14

DRsp Nr. 2015/14694

Beschwerdewert bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Der Beschwerdewert einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bemisst sich nach dem Interesse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Das Abwehrinteresse beurteilt sich primär nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten,der mit der Aufteilung verbunden ist. Der dadurch entstehende Zeitaufwand ist entsprechend den Bestimmungen für Zeugen im JVEG zu bewerten, mithin mit maximal 21 EUR pro Stunde. 2. Das gilt auch dann, wenn der Auskunftspflichtige zwar Rechtsanwalt ist, die geforderte Auskunft sich aber auf eine private Tätigkeit bezieht.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 06.01.2014 erlassenen Teil- Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dortmund (102 F 3417/13) i.V.m. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 28.01.2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

II.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

III.

Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B in B2 bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.

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