Die befristete Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin (§§ 97 I ZPO, 113 I ZPO) als unzulässig verworfen.
Geschäftswert: bis 600,- EUR (§§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG).
Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Abweisung eines von ihr verfolgten Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB betreffend einen Teil des Endvermögens des Antragstellers, um die Höhe der von ihr im Wege der Stufenklage bislang unbeziffert geltend gemachten Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB feststellen zu können.
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