OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2011
5 UF 390/10
Normen:
BGB § 1378; BGB § 1379; FamFG § 68 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 813/07

Beschwerdewert eines Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 5 UF 390/10

DRsp Nr. 2012/1570

Beschwerdewert eines Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Auskunftsanspruch hinsichtlich eines nach seiner Auffassung in das Endvermögen fallenden Grundstücks sei zu Unrecht abgewiesen worden, so übersteigt der Wert der Beschwer 600 EUR nicht, wenn für den Fall, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zutrifft, der Zugewinnausgleichsanspruch rechnerisch nicht beeinflusst wird.

Die befristete Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin (§§ 97 I ZPO, 113 I ZPO) als unzulässig verworfen.

Geschäftswert: bis 600,- EUR (§§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG).

Normenkette:

BGB § 1378; BGB § 1379; FamFG § 68 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Abweisung eines von ihr verfolgten Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB betreffend einen Teil des Endvermögens des Antragstellers, um die Höhe der von ihr im Wege der Stufenklage bislang unbeziffert geltend gemachten Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB feststellen zu können.