Die Beschwerde der Landeskasse vom 25.04.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 17.04.2008 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Die am 29.04.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Landeskasse (Bl. 32f PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 17.04.2008 (Bl. 25f PKH-Heft) ist unzulässig.
Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG. Mit der Beschwerde begehrt die Landeskasse eine Reduzierung der zugunsten der Antragstellerin mit EUR 1017,09 festgesetzten Vergütung auf EUR 886,59, so dass der nötige Beschwerdewert nicht erreicht wird.
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