OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.07.2008
II-10 WF 19/08
Normen:
RVG § 55; RVG § 56 Abs. 3;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 592
OLGReport-Düsseldorf 2009, 31
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 17.04.2008

Beschwerdewert im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen II-10 WF 19/08

DRsp Nr. 2009/1657

Beschwerdewert im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

Für den Beschwerdewert ist auf die angestrebte Änderung der konkret festgesetzten Vergütung abzustellen. In Fällen, in denen beiden Verfahrensbeteiligten im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, bildet jedes Verfahren zur Vergütungsfestsetzung nach §§ 55 ff. RVG ein eigenständiges Verfahren.

Tenor:

Die Beschwerde der Landeskasse vom 25.04.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 17.04.2008 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55; RVG § 56 Abs. 3;

Gründe:

Die am 29.04.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Landeskasse (Bl. 32f PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 17.04.2008 (Bl. 25f PKH-Heft) ist unzulässig.

Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG. Mit der Beschwerde begehrt die Landeskasse eine Reduzierung der zugunsten der Antragstellerin mit EUR 1017,09 festgesetzten Vergütung auf EUR 886,59, so dass der nötige Beschwerdewert nicht erreicht wird.