OLG Hamburg - Beschluss vom 03.03.2003
12 WF 18/03
Normen:
BRAGO § 9 ; GKG § 17 § 25 Abs. 3 ; GKG -KV Nr. 1210, Nr. 1211; ZPO § 189 § 195 Abs. 1 S. 2 § 568 § 569 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1198
OLGReport-Hamburg 2003, 393
Vorinstanzen:
AG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 289 F 197/01

Besetzung des Beschwerdegerichts bei Streitwertbeschwerden; Streitwert einer Unterhaltsklage; Zustellung einer Klageerweiterung von Anwalt zu Anwalt

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2003 - Aktenzeichen 12 WF 18/03

DRsp Nr. 2004/16231

Besetzung des Beschwerdegerichts bei Streitwertbeschwerden; Streitwert einer Unterhaltsklage; Zustellung einer Klageerweiterung von Anwalt zu Anwalt

1. Hat das Amtsgericht als Familiengericht durch den Einzelrichter entschieden, so ist zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde gem. § 568 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts berufen. 2. Die Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist nicht gem. § 569 ZPO befristet, aber innerhalb der in § 25 Abs. 2 S. 3 GKG bestimmten Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens einzulegen. 3. Eine Klageerweiterung kann auch von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. 4. Zwischenmonate, in denen kein Unterhalt verlangt wird, sind bei der Streitwertberechnung auch nach der ab 1994 geltenden Gesetzesfassung bei der Berechnung des Jahresbetrages gem. § 17 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

BRAGO § 9 ; GKG § 17 § 25 Abs. 3 ; GKG -KV Nr. 1210, Nr. 1211; ZPO § 189 § 195 Abs. 1 S. 2 § 568 § 569 ;

Gründe: