AG Kulmbach, vom 15.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 112/98
Besetzung des Beschwerdesenats im Prozesskostenhilfeverfahren; Voraussetzungen der Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung
OLG Bamberg, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 2 WF 207/02
DRsp Nr. 2004/19320
Besetzung des Beschwerdesenats im Prozesskostenhilfeverfahren; Voraussetzungen der Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung
»1. Über Prozesskostenhilfebeschwerden in selbstständigen FGG -Familiensachen entscheidet der Senat und nicht der Einzelrichter des Oberlandesgerichts. § 568ZPO ist insoweit nicht anwendbar.2. Im Rahmen der Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 IV ZPO können nur Umstände berücksichtigt werden, die nach der vorangegangenen Entscheidung eingetreten sind.«