OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.08.2010
18 UF 100/10
Normen:
ZPO § 567; ZPO § 569 Abs. 1 S 1; FamFG § 58; FamFG § 60 Abs. 1; FamFG § 119 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 326
FamRZ 2011, 234
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 161/10

Besetzung des Beschwerdesenats im Verfahren nach dem FamFG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 18 UF 100/10

DRsp Nr. 2010/16712

Besetzung des Beschwerdesenats im Verfahren nach dem FamFG

1. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 119 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel, sondern die Beschwerde nach § 58 FamFG. Demzufolge hat nicht der originäre Einzelrichter nach § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden, sondern der Senat, und die Beschwerde muss nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt werden, sondern nach § 63 Abs. 1 FamFG innerhalb eines Monats. 2. Eine einstweilige Verfügung ist im Anwendungsbereich des FamFG ausgeschlossen.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 14.05.2010 (48 F 161/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 567; ZPO § 569 Abs. 1 S 1; FamFG § 58; FamFG § 60 Abs. 1; FamFG § 119 Abs. 2 S. 1;

Gründe: