OLG Köln - Beschluß vom 08.10.1996
25 UF 168/96
Normen:
BGB §§ 858 ff., § 1361a; HausratVO § 18a;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1276
OLGReport-Köln 1997, 98

Besitzschutzklage gegen getrennt lebende Ehegatten

OLG Köln, Beschluß vom 08.10.1996 - Aktenzeichen 25 UF 168/96

DRsp Nr. 1997/3692

Besitzschutzklage gegen getrennt lebende Ehegatten

»Auch zwischen getrennt lebenden Ehegatten sind Besitzschutzansprüche wegen verbotener Eigenmacht in Bezug auf Hausrat durchsetzbar, aber nur in Verbindung mit der Durchführung eines Hausratsteilungsverfahren.«

Normenkette:

BGB §§ 858 ff., § 1361a; HausratVO § 18a;

Gründe:

Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin vor, sie habe während seiner berufsbedingten häuslichen Abwesenheit die eheliche Wohnung in G., die inzwischen von beiden Parteien aufgegeben worden ist, leergeräumt. Unstreitig ist, daß sie einen Pkw, dessen Halter der Antragsteller war, inzwischen veräußert hat.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. der Antragsgegnerin aufzugeben, an ihn aus dem gemeinsamen Hausrat folgende Gegenstände herauszugeben:

a) 2 Teppiche (Indien Biojahr),

b) 1 Bettumrandung (Nepal),

c) 2 Orientteppiche,

d) 1 Yamaha Piano,

e) 1 Kenwood Stereoanlage,

f) 2 Besteckkästen,

g) 1 Wedwood Kaffeeservice,

h) 1 Wedwood Tafelservice,

i) 1 Nachtmann Garnitur,

j) 1 Klavierbank,

2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 12.500,00 DM für den Pkw zu zahlen;

hilfsweise: das Verfahren wegen des Zahlungsantrages an das Landgericht Köln abzugeben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.