Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin vor, sie habe während seiner berufsbedingten häuslichen Abwesenheit die eheliche Wohnung in G., die inzwischen von beiden Parteien aufgegeben worden ist, leergeräumt. Unstreitig ist, daß sie einen Pkw, dessen Halter der Antragsteller war, inzwischen veräußert hat.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. der Antragsgegnerin aufzugeben, an ihn aus dem gemeinsamen Hausrat folgende Gegenstände herauszugeben:
a) 2 Teppiche (Indien Biojahr),
b) 1 Bettumrandung (Nepal),
c) 2 Orientteppiche,
d) 1 Yamaha Piano,
e) 1 Kenwood Stereoanlage,
f) 2 Besteckkästen,
g) 1 Wedwood Kaffeeservice,
h) 1 Wedwood Tafelservice,
i) 1 Nachtmann Garnitur,
j) 1 Klavierbank,
2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 12.500,00 DM für den Pkw zu zahlen;
hilfsweise: das Verfahren wegen des Zahlungsantrages an das Landgericht Köln abzugeben.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
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