OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.02.2014
6 UF 167/13
Normen:
ZPO § 339 Abs. 2; ZPO § 172; FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1655
MDR 2014, 799
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 21.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 14/12

Besondere Bestimmung der Einspruchsfrist in einem Versäumnisurteil gegen eine im Ausland ansässige Partei bei Zustellung an den inländischen Prozessbevollmächtigten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 6 UF 167/13

DRsp Nr. 2014/5554

Besondere Bestimmung der Einspruchsfrist in einem Versäumnisurteil gegen eine im Ausland ansässige Partei bei Zustellung an den inländischen Prozessbevollmächtigten

Der besonderen Bestimmung der Einspruchsfrist im Versäumnisurteil bedarf es nicht mehr, wenn die Erforderlichkeit einer Auslandszustellung vor Bewirkung der Zustellung durch Bestellung eines inländischen Prozessbevollmächtigten entfallen ist; ob die Voraussetzungen der Auslandszustellung zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung noch vorgelegen haben, ist unerheblich.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Zweibrücken vom 21. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.898,76 EUR festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 339 Abs. 2; ZPO § 172; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe

I.

Die in Deutschland lebende Antragstellerin und der in der Schweiz lebende Antragsgegner streiten noch um Trennungsunterhalt.