Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Zweibrücken vom 21. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
2.Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.898,76 EUR festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die in Deutschland lebende Antragstellerin und der in der Schweiz lebende Antragsgegner streiten noch um Trennungsunterhalt.
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