BGH vom 04.11.1987
IVa ZR 118/86
Normen:
BGB §§ 2100 ff., § 2216 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2213 Abs. 1 Erbenrechtsstreit 1
BGHR BGB § 2216 Abs. 1 Nutzungen 1
DRsp I(174)232b
FamRZ 1988, 279
WM 1988, 125

Besondere Pflichten des Testamentsvollstreckers bei Vor- und Nacherbfolge

BGH, vom 04.11.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 118/86

DRsp Nr. 1992/2837

Besondere Pflichten des Testamentsvollstreckers bei Vor- und Nacherbfolge

Bei der Verwaltung eines der Vor- und Nacherbfolge unterliegenden Nachlasses muß der Testamentsvollstrecker den Interessengegensatz von Vor- und Nacherbe berücksichtigen. Er darf weder die dem Vorerben gebührenden Nutzungen schmälern, noch die Substanz zum Nachteil des Nacherben mindern oder gefährden. Dabei muß er auch die §§ 2124 - 2126 BGB beachten, die den Ausgleich von Aufwendungen zwischen Vor- und Nacherben regeln.

Normenkette:

BGB §§ 2100 ff., § 2216 ;

»... Der Inhalt der Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung läßt sich nicht für jeden Einzelfall gleich im einzelnen beschreiben. Er wird vielmehr durch die dem Testamentsvollstrecker gestellten sehr verschiedenartigen Aufgaben bestimmt (vgl. z. B. Senatsurteil vom 3. 12. 1986 [WM 1987, 239, hier: I (174) 227 b-c]).