FG Hessen - Urteil vom 09.04.2002
12 K 2155/99
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 5 ; JugendhilfeG § 34 ;

Besondere Schulkosten für ein verhaltensauffälliges Kind keine außergewöhnliche Belastung - Außergewöhnliche Belastung; Schulausbildung; Krankheitskosten; Heilbehandlung; verhaltensauffällig; schwer erziehbar; psychologischer Grund

FG Hessen, Urteil vom 09.04.2002 - Aktenzeichen 12 K 2155/99

DRsp Nr. 2004/1857

Besondere Schulkosten für ein verhaltensauffälliges Kind keine außergewöhnliche Belastung - Außergewöhnliche Belastung; Schulausbildung; Krankheitskosten; Heilbehandlung; verhaltensauffällig; schwer erziehbar; psychologischer Grund

1. Aufwendungen für die Unterbringung eines schwer erzielbaren Kindes in einer adäquaten Schule aus psychologischen Gründen sind nicht als Krankheitskosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen. 2. Die Aufwendungen sind auch dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn das Jugendamt einem Antrag auf betreutes Wohnen nach § 34 JugendhilfeG stattgegeben und die psychologische Betreuung für notwendig erklärt hat.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 5 ; JugendhilfeG § 34 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren für das Streitjahr 1996 die Anerkennung eines Verlustes in Höhe von...DM aus der Vermietung der Eigentumswohnung in A sowie die Anerkennung von...DM als außergewöhnliche Belastung betreffend den Sohn B.