FG Nürnberg - Urteil vom 18.06.2009
6 K 49/08
Normen:
BayKirchStG (in der Fassung vom 24.12.2001) Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 Art. 22 Satz 1; KirchStErhebG § 6; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1, 2; GG Art. 6;

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Bayern

FG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 49/08

DRsp Nr. 2010/11564

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Bayern

Die Regelungen zur Festsetzung und Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Bayern sind rechtmäßig zustande gekommen und verstoßen nicht gegen das Verfassungsrecht.

Normenkette:

BayKirchStG (in der Fassung vom 24.12.2001) Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 Art. 22 Satz 1; KirchStErhebG § 6; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1, 2; GG Art. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Bescheid des Evang.-Luth. Kirchensteueramtes über besonderes Kirchgeld 2005 rechtmäßig ist.

Der Kläger, von Beruf Rentner, war im Streitjahr Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern; seine Ehefrau, tätig als selbständige Steuerbevollmächtigte, gehörte keiner Kirche an (sog. glaubensverschiedene Ehe).

Der Kläger und seine Ehefrau wurden für 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (festgesetzte Einkommensteuer 51.002 EUR). Der Kläger hatte eigene Einkünfte in Höhe von 10.144 EUR; seine Ehefrau erzielte Einkünfte von 162.522 EUR. Auf der Grundlage des von den Eheleuten gemeinsam zu versteuernden Einkommens von 159.207 EUR setzte das Kirchensteueramt mit Bescheid vom 07.02.2007 gegenüber dem Kläger evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes in Höhe von 1.560,00 EUR fest.