OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2017
13 WF 27/17
Normen:
ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2; FamFG § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 5/16

Besorgnis der Befangenheit des familienpsychologischen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 13 WF 27/17

DRsp Nr. 2019/3017

Besorgnis der Befangenheit des familienpsychologischen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

Die Besorgnis der Befangenheit des im Sorgerechtsverfahren tätigen familienpsychologischen Sachverständigen kann nicht damit begründet werden, dass dieser mit ausführlicher Begründung eine weitere Begutachtung des Kindesvaters für kontraindiziert hält.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11.11.2016 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2; FamFG § 30 Abs. 1;

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung eines gegen einen Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs.