OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.09.2017
18 WF 128/17
Normen:
ZPO § 406 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 47/16

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren wegen Untersuchung des Kindes ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 18 WF 128/17

DRsp Nr. 2018/18070

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren wegen Untersuchung des Kindes ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

Es begründet die Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren, wenn eine Mitarbeiterin auf seine Anweisung das zu untersuchende Kind ohne Einverständnis des Vaters in einem Internat aufsucht und dort mit ihm spricht.

Tenor

1.

1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 18.07.2017 (6 F 47/16) abgeändert.

Der Antrag des Vaters auf Ablehnung des Sachverständigen ... wird für begründet erklärt.

2.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

4.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 2;

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung des mit der Erstellung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens in einem Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge beauftragten Sachverständigen und seiner Mitarbeiterin wegen der Besorgnis der Befangenheit.