1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 18.07.2017 (
Der Antrag des Vaters auf Ablehnung des Sachverständigen ... wird für begründet erklärt.
2.Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3.Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
4.Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung des mit der Erstellung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens in einem Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge beauftragten Sachverständigen und seiner Mitarbeiterin wegen der Besorgnis der Befangenheit.
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