OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.01.2017
II-6 WF 6/17
Normen:
FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 915
Vorinstanzen:
AG Nettetal, vom 02.12.2016

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen II-6 WF 6/17

DRsp Nr. 2017/2528

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

Es begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein in einem Sorgerechtsverfahren hinzugezogener Sachverständiger die in den Mindestanforderungen an den Aufbau und die Durchführung von Gutachten in der Familiengerichtsbarkeit vorausgesetzte Beteiligung Dritter zum Bestandteil seines Gutachtens gemacht hat. Dass der Kindesvater mit diesen Untersuchungsergebnissen nicht einverstanden ist, begründet die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters nicht.

Tenor

[I.]

Die sofortige Beschwerde des Vaters der Kinder J. und J. vom 22.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nettetal vom 02.12.2016, durch den das gegen den Sachverständigen Dipl.-Päd. K. gerichtete Befangenheitsgesuch des Kindesvaters zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater der Kinder J. und J. und Beschwerdeführer zu tragen.

Beschwerdewert: 3.000 €

II.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 1;

Gründe

I.