OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.01.2013
II-3 WF 301/12
Normen:
ZPO § 406 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1241
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 30.10.2012

Besorgnis der Befangenheit des Psychiatrischen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen II-3 WF 301/12

DRsp Nr. 2013/18847

Besorgnis der Befangenheit des Psychiatrischen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

Es begründet - unabhängig vom Ergebnis der Begutachtung - die Besorgnis der Befangenheit einer psychiatrischen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren, wenn diese sich in tröstendem Ton gegenüber dem Kindesvater äußert, das Kind solle ganz schnell zu ihm wechseln.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 30.10.2012 abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige K. für begründet erklärt. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß § 30 Abs. 1 und analog § 6 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 406 Abs. 1 und 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter gegen den ihr Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts hat in der Sache Erfolg.

Aus der maßgeblichen Sicht der Kindesmutter ist gemäß § 42 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO und § 30 FamFG die Besorgnis gerechtfertigt, dass die vom Amtsgericht als Sachverständige beauftragte Dr. K. befangen sein könnte.