Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 30.10.2012 abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige K. für begründet erklärt. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Die gemäß § 30 Abs. 1 und analog § 6 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 406 Abs. 1 und 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter gegen den ihr Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts hat in der Sache Erfolg.
Aus der maßgeblichen Sicht der Kindesmutter ist gemäß § 42 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO und § 30 FamFG die Besorgnis gerechtfertigt, dass die vom Amtsgericht als Sachverständige beauftragte Dr. K. befangen sein könnte.
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