Auf die sofortige Beschwerde des Pfleglings wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 17.09.2015 - 22 F 34/12 - aufgehoben.
Das Ablehnungsgesuch des Pfleglings vom 06.08.2015 gegen Rechtspflegerin M. wird für begründet erklärt.
2.Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, Auslagen Verfahrensbeteiligter nicht erstattet.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Das Verfahren betrifft die Pflegschaft des sechzehnjährigen Pfleglings. Das Kind ist Vollwaise. Die Vermögenspflegschaft wird geführt von Rechtsanwalt A.. Die Personensorge wird ausgeübt durch die Großeltern Rita und Werner L., bei denen das Kind lebt.
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