OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.11.2015
20 WF 162/15
Normen:
FamFG § 9; FamFG § 60; FamFG § 158; FamFG § 159; UNKRÜbk Art. 12;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 567
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 34/12

Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers wegen Zurückweisung eines von einem Kind als möglicher Vermögenspfleger benannten Rechtsanwalts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 20 WF 162/15

DRsp Nr. 2015/21486

Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers wegen Zurückweisung eines von einem Kind als möglicher Vermögenspfleger benannten Rechtsanwalts

Zum Recht des Minderjährigen auf angemessene Vertretung seiner Interessen in einer seine Person betreffenden Kindschaftssache (Verfahren über die Anordnung, Führung und Fortdauer einer Vermögenspflegschaft); hier: Ablehnung des Rechtspflegers wegen Befangenheit wegen Zurückweisung des von einem mehr als 14 Jahre alten Kind benannten Rechtsanwalts.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Pfleglings wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 17.09.2015 - 22 F 34/12 - aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch des Pfleglings vom 06.08.2015 gegen Rechtspflegerin M. wird für begründet erklärt.

2.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, Auslagen Verfahrensbeteiligter nicht erstattet.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 9; FamFG § 60; FamFG § 158; FamFG § 159; UNKRÜbk Art. 12;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Pflegschaft des sechzehnjährigen Pfleglings. Das Kind ist Vollwaise. Die Vermögenspflegschaft wird geführt von Rechtsanwalt A.. Die Personensorge wird ausgeübt durch die Großeltern Rita und Werner L., bei denen das Kind lebt.