Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 29.09.2014 (2 F 205/13) wie folgt abgeändert:
Das Gesuch des Antragstellers, den Sachverständigen Prof. Dr. med. R. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt.
2.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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