OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.12.2014
2 WF 239/14
Normen:
ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1126
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 205/13

Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen wegen Überschreitung des Gutachtenauftrags im Sorgerechtsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 2 WF 239/14

DRsp Nr. 2015/3586

Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen wegen Überschreitung des Gutachtenauftrags im Sorgerechtsverfahren

Ob die Überschreitung eines Gutachtensauftrags geeignet ist, bei einem Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der Sachverständige aus Gründen des Kindeswohls eine Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf die Mutter anregt, obwohl Gegenstand des Sorgerechtsverfahrens und der Begutachtung allein die Frage ist, ob das Sorgerecht in Teilbereichen allein auf den Vater zu übertragen ist. Ein Anschein der Befangenheit wird auch dann begründet, wenn der Sachverständige empfiehlt, einem der Beteiligten Verfahrenskostenhilfe künftig zu verweigern.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 29.09.2014 (2 F 205/13) wie folgt abgeändert:

Das Gesuch des Antragstellers, den Sachverständigen Prof. Dr. med. R. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt.

2.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.