OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.03.2022
3 UF 215/21
Normen:
§ 6 FamFG; § 72 Abs 3 FamFG; § 69 Abs 1 S 3 FamFG; § 155 FamFG; § 47 Abs 1 ZPO; § 547 ZPO; § 42 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 15.11.2021

Besorgnis der Befangenheit eine Richterin im Sorgerechtsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 3 UF 215/21

DRsp Nr. 2023/1675

Besorgnis der Befangenheit eine Richterin im Sorgerechtsverfahren

Es besteht die Besorgnis der Befangenheit einer Richterin im Sorgerechtsverfahren, wenn diese gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO verstößt, indem sie trotz eines zwischenzeitlich eingegangenen Befangenheitsantrages einen Anhörungstermin bestimmt und aufgrund dieses Termins eine Entscheidung trifft.

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss und das Verfahren werden aufgehoben und - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Gerichts erster Instanz zurückverwiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ 6 FamFG; § 72 Abs 3 FamFG; § 69 Abs 1 S 3 FamFG; § 155 FamFG; § 47 Abs 1 ZPO; § 547 ZPO; § 42 ZPO;

Gründe

I.

Die Kindesmutter und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Kindesmutter) wendet sich gegen einen im Wege einstweiliger Anordnung erfolgten Teilsorgerechtsentzug.

Die Kindeseltern waren für ihre Tochter A gemeinsam sorgeberechtigt. Sie leben seit dem 6. Lebensmonat des Kindes voneinander getrennt. Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater und Beschwerdegegner (im Folgenden: Kindesvater) befindet sich immer wieder - so auch aktuell - in Haft wegen Körperverletzungsdelikten, Drogenhandels etc.