OLG Hamm - Beschluss vom 26.03.2020
11 WF 36/20
Normen:
BGB § 1632 Abs.4; FamFG § 6; FamFG §7; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 108/18

Besorgnis der Befangenheit eines Familienrichters wegen unterbliebener Hinzuziehung der Pflegeeltern

OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 11 WF 36/20

DRsp Nr. 2020/12218

Besorgnis der Befangenheit eines Familienrichters wegen unterbliebener Hinzuziehung der Pflegeeltern

Befangenheit eines Familienrichters, der die gebotene Hinzuziehung der Pflegeeltern als Verfahrensbeteiligte zu einem Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für das Pflegekind unterlässt

Es begründet die Besorgnis der Befangenheit des Familiengerichts, wenn in einem Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein bei einer Pflegefamilie untergebrachtes Kind einem Antrag der Pflegeeltern auf Beteiligung am Verfahren nicht entsprochen und ihnen trotz Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit hierzu gegeben wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Pflegeeltern vom 06.01.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 11.12.2019 abgeändert.

Ihr Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Amtsgericht L wird für begründet erklärt.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs.4; FamFG § 6; FamFG §7; ZPO § 42;

Gründe

Das zulässige Ablehnungsgesuch der Pflegeeltern gegen den Richter am Amtsgericht L ist begründet (§§ 6 FamFG, 567 ff., 41 ff. ZPO).

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