OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.12.2011
9 WF 143/11
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 278/11

Besorgnis der Befangenheit eines Richters

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 9 WF 143/11

DRsp Nr. 2012/5789

Besorgnis der Befangenheit eines Richters

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann grundsätzlich nicht auf die Verfahrensleitung und die Äußerung von Rechtsansichten gestützt werden.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 7. November 2011 - 12 F 278/11 SO - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

I. Aus der Ehe der weiteren Beteiligten zu 3. und 4. ist das am 10. Januar 2011 geborene Kind D. R. hervorgegangen. Aufgrund wiederholter, zum Teil massiver und im Klinikum S. diagnostizierter Verletzungen (ärztlicher Bericht vom 22. März 2011: aktuell Tibiafraktur links, dringender V.a. Kindesmisshandlung, Z.n. Verbrühung II Gesicht, Z.n. Schädelfraktur, Bl. 28 ff) wurde D. von dem beteiligten Jugendamt in Obhut genommen und zu den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. in Bereitschaftspflege gebracht. In dem auf Grund einer Gefährdungsmitteilung des Jugendamtes bei dem Familiengericht O. eingeleiteten Verfahren 12 F 143/11 SO wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern angeordnet. Das Gutachten liegt vor.