KG - Beschluss vom 27.07.2017
3 WF 150/17
Normen:
FamFG § 32; FamFG § 33; FamFG § 34;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 5830/15

Besorgnis der Befangenheit eines Richters im familiengerichtlichen Verfahren wegen Nichtbeteiligung des Vaters an der Anhörung der Mutter im Umgangsverfahren

KG, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 3 WF 150/17

DRsp Nr. 2017/13241

Besorgnis der Befangenheit eines Richters im familiengerichtlichen Verfahren wegen Nichtbeteiligung des Vaters an der Anhörung der Mutter im Umgangsverfahren

Das FamFG differenziert zwischen dem Termin im Sinne des § 32 FamFG und der persönlichen Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 33, 34 FamFG. Der Erörterungstermin gemäß § 32 FamFG wird sich mit der Durchführung der persönlichen Anhörungen oftmals überschneiden und beide können in einem Termin erfolgen, inhaltlich bestehen aber Unterschiede hinsichtlich der Durchführung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Bei der Durchführung der persönlichen Anhörungen gemäß § 34 FamFG gelten nach der Systematik des FamFG - insbesondere hinsichtlich des Kreises der Teilnehmer - weniger strenge Maßstäbe als bei einem Erörterungstermin im Sinne des § 32 FamFG.

1. Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee (Familiengericht) vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 32; FamFG § 33; FamFG § 34;

Gründe: