OLG Hamm - Beschluss vom 13.11.2018
4 WF 251/18
Normen:
FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2019, 399
MDR 2019, 123
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 68/18

Besorgnis der Befangenheit eines Richters in einer Kindschaftssache

OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 4 WF 251/18

DRsp Nr. 2018/17996

Besorgnis der Befangenheit eines Richters in einer Kindschaftssache

1.) Nicht jeder Verfahrensfehler eines Richters rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit.2.) Etwas anderes kann bei erheblichen Verfahrensverstößen gelten, etwa wenn hiermit ein leichtfertiger Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen verbunden ist.3.) Eine zur Ablehnung eines Richters führende Besorgnis der Befangenheit in einer Kindschaftssache kann vorliegen, wenn er trotz ausdrücklicher vorheriger Weigerung eines sorgeberechtigten Elternteils per Beschluss eine Exploration des betroffenen Kindes durch den Sachverständigen anordnet, ohne hierfür Gründe mitzuteilen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der am 05.10.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.10.2018 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den Richter am Amtsgericht X wird für begründet erklärt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Die beteiligten Kindeseltern begehren wechselseitig das alleinige Sorgerecht für die Kinder M-Q G, geboren am ##.##.2008, und B-N G, geboren am ##.##.2010.