OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2020
15 WF 158/20
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 440 F 143/19

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminsverlegung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2020 - Aktenzeichen 15 WF 158/20

DRsp Nr. 2020/11587

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminsverlegung

1. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gebietet es, dass das Gericht einem Terminverlegungsantrag entspricht, der darauf gegründet wird, dass die betreffende Partei Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe eingelegt hat und hierüber noch nicht entschieden ist. 2. Es begründet die Besorgnis der Befangenheit des mit der Sache befassten Richters, wenn er das so begründete Terminverlegungsgesuch zurückweist.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 19.05.2020 - 440 F 143/19 sein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht Lange für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 227;

Gründe:

Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 46 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.