OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.04.2017
10 WF 34/17
Normen:
ZPO § 42; ZPO § 47;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 2035
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 222/16

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminverlegung und Verletzung der Wartepflicht gem. § 47 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 10 WF 34/17

DRsp Nr. 2017/10352

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminverlegung und Verletzung der Wartepflicht gem. § 47 ZPO

Zur Besorgnis der Befangenheit, wenn die Richterin einem Terminverlegungsantrag nicht entspricht und gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO verstößt.

1. Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese gem. § 227 ZPO nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt. 2. Jedoch darf der abgelehnte Richter gem. § 47 Abs. 1 ZPO vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Ein Verstoß gegen diese Wartepflicht ist als Ablehnungsgrund anzusehen, soweit der abgelehnte Richter damit den Eindruck entstehen lässt, dass ihm das Ablehnungsgesuch egal sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (hier: bejaht).

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.