OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.04.2017
10 WF 51/17
Normen:
ZPO § 42;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 444/15

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 10 WF 51/17

DRsp Nr. 2017/10353

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

Zur Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter einem Terminverlegungsantrag nicht entspricht.

1. Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese gem. § 227 ZPO nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt. 2. Davon ist nicht auszugehen, wenn der abgelehnte Richter in ständiger Praxis Termine im familiengerichtlichen Verfahren nur dann verlegt, wenn sämtliche Anwälte einer Sozietät zu dem betreffenden Termin verhindert sind, eine angestellte Rechtsanwältin dem Termin zur Verfügung stünde und bei Anreise der Rechtsanwältin von ihrem Wohnort die Vorgaben eines teilweisen Beschäftigungsverbots wegen ihrer Schwangerschaft eingehalten würden.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42;

Gründe: