OLG Köln - Beschluss vom 31.10.2012
II-4 WF 121/12
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 476
FamRZ 2013, 963
MDR 2013, 916
NJW-RR 2013, 382
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 82/12

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung

OLG Köln, Beschluss vom 31.10.2012 - Aktenzeichen II-4 WF 121/12

DRsp Nr. 2013/4930

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung

Es begründet die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Richter in der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren äußert, dass der Antragstellervertreter mit diesem Verfahren das Geld seines Mandanten verbrenne. Zwar kann es durchaus Aufgabe des Richters sein, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die rechtlichen und tatsächlichen Aspekte eines Verfahrens auch kontrovers mit den Beteiligten zu diskutieren, wobei es auch zu gereizten Reaktionen aller Beteiligten kommen kann. Will der Richter aber vermeiden, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu wecken, so ist es seine Aufgabe, nach einer etwaigen durch ihre Wortwahl unangemessenen Äußerung die Souveränität aufzubringen, gegenüber den Beteiligten klarstellende Worte zu finden, kraft derer sie nachvollziehen können, dass eine Abwertung eines der Beteiligten oder seines Anliegens nicht beabsichtigt war.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.9.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 6.9.2012 - 32 F 82/12 - aufgehoben und Ablehnung des Richters am Amtsgericht Neumann für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.