OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.06.2016
16 WF 99/16
Normen:
FamFG § 6 Abs. 1 S. 1; FamFG § 26; FamGKG § 16 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 263/15

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Anforderung eines Kostenvorschusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens in einer Kindschaftssache

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen 16 WF 99/16

DRsp Nr. 2017/9527

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Anforderung eines Kostenvorschusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens in einer Kindschaftssache

1. Auch in Antragsverfahren besteht in Kindschaftssachen keine rechtliche Grundlage für die Anforderung eines Kostenvorschusses für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. 2. Setzt der Richter gleichwohl einen Vorschuss fest und beharrt er trotz Einwendungen der Beteiligten darauf, so besteht die Besorgnis der Befangenheit.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 17.05.2016 (Az. 7 F 263/15) abgeändert.

2.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen Frau Richterin am Amtsgericht XX ist begründet.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 1 S. 1; FamFG § 26; FamGKG § 16 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42;

Gründe

I.